Lüften und Kühlen im Normen-Dschungel oder einfach der „Klima-Check“

Es taucht immer wieder die Frage auf, wo und wie denn die Verpflichtung für die energetische Inspektion von Lüftungs-Klimaanlagen beschrieben ist. Im folgenden Artikel, sind die wichtigsten Stellen in den Regelwerken beschrieben.

Zuerst muss geklärt werden, welche Richtlinien, Normen und Verordnungen sich mit dem Thema Kühlen und Lüften befassen. Die höchste Richtlinie ist auf Europa-Basis, die EPBD (Energy Performance of Buildings Directive), die die Gesamtenergie-
effizienz von Gebäuden beschreibt. Für die nationale Umsetzung der EPBD sorgen dann die aktuelle EnEV (Energieeinspar-
verordnung) und das EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz). Weitere nationale Hilfsmittel sind die DIN SPEC 15240 und die VDMA 24197.

Während sich die EnEV mit den maximalen Gesamtenergie-
bedarf des Gebäudes, der Primärenergie, inklusive Heizung, Lüftung, Klima, Beleuchtung beschäftigt, regelt das EEWärmeG die Mindestanforderungen hinsichtlich der Nutzung von regenerativen Energien, wie zum Beispiel die Wärme-Kälte-Wärmerückgewinnung.

In § 3 des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) steht zum Thema Energiesparender Betrieb von Anlagen: „Wer Heizungs-, raumlufttechnische, Kühl-, Beleuchtungs- sowie Warmwasserversorgungsanlagen oder -einrichtungen in Gebäuden betreibt oder betreiben lässt, hat dafür Sorge zu tragen, dass sie nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung (EnEV) so instand gehalten und betrieben werden, dass nicht mehr Energie verbraucht wird, als zu ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist.“

Der Verweis im §3 führt uns direkt zur EnEV. Bevor wir zum bekannten §12 der EnEV kommen blättern wir eine Seite zurück zum §11 der EnEV. Der § 11 regelt die Aufrechterhaltung der energetischen Qualität und besagt: „Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasser-
versorgung sind vom Betreiber sachgerecht zu bedienen. Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad solcher Anlagen sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten. Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt.“

Auch die Definition einer Klimaanlage gibt die EnEV. Eine Klimaanlage ist: „eine Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt wird oder gesenkt werden kann.“

Das wiederum führt uns zu der Aussage, welche Anlagen im Sinne der EnEV überhaupt einer Überprüfungspflicht unterliegen. Im Sinne der EnEV besteht eine Inspektionspflicht für:

  • Klima- und Teilklimaanlagen C2 bis C5 nach Tabelle mit mehr als 12 kW Nennkühlleistung. (Summe je Nutzungseinheit oder je Gebäude)
  • Raumklimageräte und Raumkühlsysteme ohne Lüftungsfunktion ab 12 kW Nennkühlleistung (Summe je Nutzungseinheit oder je Gebäude)
  • Andere maschinelle Systeme zur Temperaturabsenkung mit mehr als 12 kW Nennkühlleistung (bezogen auf die Zuluft oder die Raumluft), wie z. B.: Direkte oder indirekte Verdunstungskühlung, freie Kühlung über Kühlturm, geothermische Kühlung, Grund- und Oberflächenwasserkühlung.

Abschließend ist noch der bekannteste  Paragraph im Zusammenhang mit Klimaanlagen zu nennen
der §12 der EnEV.

EnEV 2009 § 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen
„(3) Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen. Abweichend von Satz 1 sind die am 1. Oktober 2007 mehr als vier und bis zu zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von sechs Jahren, die über zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von vier Jahren und die über 20 Jahre alten Anlagen innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Oktober 2007 erstmals einer Inspektion zu unterziehen.
(4) Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage wiederkehrend mindestens alle zehn Jahre einer Inspektion zu unterziehen.“


Mit dem neuen Softwaretool Klima-Check von Hottgenroth/ETU lassen sich schnell und einfach die geforderte Inspektion von Lüftungs- und Klimaanlagen durchführen, berechnen und dokumentieren. Einschließlich der notwendigen Kommentierung, Bewertung der Sanierungsvorschläge.