Fehlende Angaben in Immobilienanzeigen sind ab dem 01. Mai 2015 bußgeldfähig!

Seit dem 01. Mai 2014 müssen kommerzielle Immobilienanzeigen Informationen zum energetischen Zustand des Gebäudes enthalten. Nach einer einjährigen Übergangsfrist drohen, ab dem 01. Mai 2015 Bußgelder von bis zu 15.000,-€, laut EnEV § 27 Abs. 6,  wenn diese Informationen nicht
ersichtlich sind.

 

Folgende Angaben müssen in den Anzeigen erscheinen:

  • Art des Energieausweises (Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis)
  • Energiebedarf bzw. Energieverbrauch
  • Energieträger (bei Nichtwohngebäuden die wesentlichen Energieträger)
  • Baujahr des Gebäudes (bei Wohngebäuden)
  • Energieeffizienzklasse (bei Wohngebäuden)

Diese Angaben können dem Energieausweis entnommen werden.  Sollte der Energieausweis vor dem 01. Mai 2014 ausgestellt worden sein, kann auf die Angaben der Effizienzklasse verzichtet werden.  Bei Verbrauchsausweisen die vor dem 01. Mai 2014 ausgestellt worden sind und bei denen der Warmwasseranteil nicht im Energieverbrauchskennwert enthalten ist, muss der Wert um 20 kWh/m²a der Gebäudenutzfläche erhöht werden.

Liegt zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung noch kein Energieausweis vor, so kann ausnahmsweise auf die Angaben verzichtet werden, spätestens jedoch bei der Besichtigung muss ein Energieausweis vorliegen und dem Interessenten, unaufgefordert vorgelegt werden.  Verantwortlich für die Angaben in Anzeigen ist immer der Vermieter, Verkäufer, Verpächter u.a., selbst dann wenn ein dritter z. B. Makler oder Verwalter, für die Anzeigenschaltung beauftragt wurde.