Neuerungen im Juni zu KfW-Förderungen und BAFA-Beratung

Ab dem 01.06.2014 sind die Nutzung der „Online-Bestätigung zum KfW-Antrag“ sowie des „KfW-Online-Antrags“ nur noch mit Logindaten möglich. Voraussetzung dafür ist, die Eintragung in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes. Die Verbindlichkeit dieser Liste ist ebenfalls am 01.06.2014 in Kraft getreten.

Außerdem gibt’s einige Änderung bei den technischen Mindestanforderungen und Merkblättern. So ist zum Beispiel jetzt bei dem Programm 151/152 eine Erweiterung des Gebäudes um mehr als 50m² auch förderfähig. Die Bemessungsgrundlage hierfür ist die Anzahl der Wohneinheiten nach der Sanierung.

Bei Sanierung zum KfW-Effizienzhaus Denkmal gibt es jetzt neben dem Grenzwert für den Jahres-Primärenergiebedarf QP auch einen Grenzwert für den Transmissionswärmeverlust H’T  von 175%. Sollte es jedoch aufgrund von Denkmalschutzauflagen bzw. besonders erhaltenswerte Bausubstanz oder aus bauphysikalischen Gründen nicht möglich sein die Grenzwerte einzuhalten ist eine Förderung dennoch möglich. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Bestätigung des Sachverständigen, dass aufgrund von Denkmalschutzauflagen nur das erreichte energetische Niveau möglich ist.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Förderbedingungen zur Vor-Ort-Beratung gelockert. So muss im Rahmen des Maßnahmenplans nur noch der erste Sanierungsschritt nach einem der einschlägigen Bundesförderprogramm förderfähig sein.

Bei Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahmen innerhalb der üblichen Bundesförderprogramme gilt jetzt Folgendes:

  • Im Beratungsbericht muss die Auswirkung der Inanspruchnahme der Bundesförderungen auf die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen sowie Amortisation nicht mehr dargestellt werden.
  • Der Hinweis auf die Bundesförderprogramme wird nur noch als Komplettsanierungs-Variante (in einem Zug) sowie für den ersten Schritt im Rahmen des Maßnahmeplans verlangt. Für weitere Schritte besteht diese Verpflichtung nicht mehr.

Außerdem wird das Kumulierungsverbot aufgehoben, so ist es nun möglich die förderfähigen Beratungskosten zusätzlich von Seiten der Bundesländer und Kommunen zu bezuschussen.