KfW-Anforderungen

NEU: Hydraulischer Abgleich jetzt auch bei Dämmmaßnahmen erforderlich!

Ab dem 01.06.2014  müssen für die Beantragung von KfW-Fördermitteln die Neuerungen der technischen Mindestanforderungen sowie die neue Liste der Technischen FAQ eingehalten werden. Eine wichtige Änderung  für die Programme (151/152) Energieeffizient Sanieren, (430) Investitionszuschuss  (431) Baubegleitung sowie (153) Energieeffizient Bauen, ist die neue Vorgabe, wann ein hydraulischer Abgleich durchgeführt werden muss.

„Die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs ist für KfW-Effizienzhäuser mit hydraulisch betriebener, wassergeführter Heizungsanlage stets erforderlich. Diese Vorgabe war bereits in den bestehenden FAQ enthalten.

„Der hydraulische Abgleich ist immer erforderlich, wenn  die Heizungsanlage ausgetauscht wird, Umwälzpumpen des Heizkreislaufs ersetzt oder erstmalig eingebaut werden“.

Bis auf die Formulierung ist auch diese Anforderung geblieben. Völlig neu ist jedoch an dieser Stelle die folgende Vorgabe: „Der hydraulische Abgleich ist immer erforderlich, wenn  Dämmmaßnahmen an Gebäuden durchgeführt werden, für die der Bauantrag nach dem 31. Oktober 1977 gestellt worden ist.“
Dies bedeutet, dass auch bei allen Einzelmaßnahmen an Gebäuden mit Bauantrag nach dem 31. Oktober 1977  der hydraulische Abgleich immer durchgeführt werden muss.

Bei allen Gebäuden mit Bauantrag nach dem 31. Oktober 1977 gilt darüber hinaus die folgende Anforderung: „Der hydraulische Abgleich ist immer erforderlich, wenn durch Dämmmaßnahmen mehr als 50 % der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gegenüber dem ursprünglichen Bestand wärmeschutztechnisch verbessert werden. Hierbei sind auch in der Vergangenheit erfolgte Wärmeschutzmaßnahmen zu berücksichtigen.“

Somit entfällt diese bisher gültige Einschränkung:
Der hydraulische Abgleich ist immer erforderlich, wenn  Dämmmaßnahmen durchgeführt werden, welche den Heizwärmebedarf QH oder alternativ die Heizlast des sanierten Gebäudes um mehr als 25 % reduzieren. Eine Feststellung zum Maß der Heizlastverringerung kann durch Berechnung oder durch Abschätzung erfolgen. Es sollte jedoch nachgewiesen werden können, dass die technischen Mindestanforderungen erfüllt werden. Erfolgt die Feststellung auf Grundlage einer Heizlastberechnung, kann diese auf das Gebäude bezogen durchgeführt werden.

(Quelle: Die Ab 01.06.2014 gültigen Technischen FAQ der KfW finden Sie hier)