EnEV 2014 – Teil 2

EnEV 2014 – Bald ist es soweit, verpassen Sie nicht die wichtigsten Änderungen! Im letzten Newsletter informierten wir bereits mit Teil 1 über viele Neuerungen rund um die EnEV 2014. Gern informieren wir Sie heute mit Teil 2 über weitere Punkte.
Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:

1. Stichprobenartige Kontrolle und Aufbewahrungspflicht

Mit der Einführung der EnEV 2014 sind die Aussteller verpflichtet Kopien der Energieausweise sowie die dazu verwendeten Daten 2 Jahre, ab dem Zeitpunkt der Ausstellung, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Kontrollstelle vorzuzeigen bzw. auszuhändigen. In den ersten 7 Jahren ist das DIBt für die Registrierung und Kontrolle zuständig. Die Energieausweise und Inspektionsberichte sollen einer Stichprobenkontrolle unterzogen werden. Diese läuft in 3 Stufen ab:

  • Stufe 1: Plausibilitätsprüfung der eingegebenen Daten
  • Stufe 2: Abgleich der eingegebenen Daten mit den Ergebnissen und Modernisierungsempfehlungen
  • Stufe 3: Vollständige Prüfung der Daten, bei Zustimmung des Eigentümers auch Inaugenscheinnahme des Gebäudes


2. Sommerlicher Wärmeschutz

Die aktualisierte DIN 4108-2:2013-02 lässt jetzt für den Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes neben dem vereinfachten Verfahren über „kritische Räume“ auch Simulationsverfahren mit Berechnung der Übertemperatur-Gradstunden zu.

3. Weitere Änderungen bei Energieausweisen

Bei Verbrauchsausweisen wird jetzt neben dem Endenergiekennwert auch der Primärenergiekennwert angegeben. Grundlage hierfür bilden der Endenergieverbrauch und die Primärenergiefaktoren.
Bei Gebäuden mit dezentraler Warmwassererzeugung, deren anfallender Verbrauch nicht bekannt ist, muss der Endenergieverbrauch pauschal um 20 kWh/m²a, bei gekühlten Wohngebäuden um 6 kWh/m²a, erhöht werden.
Die Modernisierungsempfehlungen sind jetzt als fester Bestandteil des Energieausweises integriert. Diese sollen „kosteneffiziente Verbesserungen der energetischen Eigenschaften“ beinhalten.

4. Änderungen in der DIN V 18599

Die Grundlage der novellierten EnEV ab dem 01.05.2014 bildet die DIN V 18599 Ausgabe 2011. Somit ergeben sich viele Änderungen und Korrekturen. Unter anderem ein neues Berechnungsverfahren für eine Kühlung von Wohngebäuden. Zukünftig können Wohngebäude mit Kühlung nur noch nach DIN V 18599 berechnet und nachgewiesen werden. Neben den Erweiterungen bei der Beleuchtung, z.B. um LEDs, werden Lösungen für Zonen ohne festinstallierte Beleuchtung angeboten.

Weitere Änderungen sind:

  • Einführung der Gebäudeautomation als Teil 11
  • Korrekturen bei Berechnung der Leitungslängen für Warmwasser und Heizung
  • Vereinfachte Datenerhebung, z.B. pauschale Zonierung über Aufmaß der Gebäudehülle (Teil 1 Anhang D)