Brutto- und Netto-Rechnungen: mit dem „Kaufmann“ nun beides möglich!

Ob Brutto- oder Netto-Rechnungen an Kunden erstellt werden,
wird zum einen durch die „Unternehmensgröße“, zum anderen in Abhängigkeit des Rechnungsbetrages oder des Kunden entschieden.

Im täglichen Geschäft kann es einen Unterschied machen, wen man als Kunden hat: andere Unternehmen oder Privatpersonen. Angebote und Rechnungen an Privatkunden können in Bezug
auf die Preisdarstellung anders gehandhabt werden als an Geschäftskunden.

Bei Geschäften mit Privatpersonen kann der komplette Produktpreis (inkl. aller Bestandteile, d.h. auch der Umsatzsteuer) als Bruttobetrag dargelegt werden. Bei Geschäftskunden wird der Nettopreis kommuniziert, weil im Regelfall die anfallende Umsatzsteuer keine Auswirkung auf den Gesamtpreis hat, da diese ein durchlaufender Posten ist.

Aber auch die „Unternehmensgröße“ des Verkäufers spielt eine Rolle. Ein Kleinunternehmer nach §19 UStG darf bei der Erstellung einer Rechnung auf das Ausweisen der Mehrwertsteuer verzichten, im Gegenzug aber vom Finanzamt auch keine Vorsteuer einfordern. Auf den Belegen ist auf die Kleinunternehmerregelung hinzuweisen. Der Rechnungsempfänger kann durch diese Regelung auch keine Vorsteuer geltend machen.

Insofern die Kleinunternehmerregelung nicht zutrifft, kann für jeden Kunden – egal ob Privat- oder Geschäfts-
kunde – zwischen Netto- und Brutto-Rechnung gewählt werden. Häufig wird für Geschäftskunden die Netto-Rechnung gewählt, da der Gesamtbetrag der Umsatzsteuer für die Vorsteuer direkt ersichtlich ist.

Eine Ausnahme stellen die Kleinbetragsrechnungen dar. Dies sind alle Rechnungen über Beträge bis einschließlich 150 Euro. Die Umsatzsteuer ist darin bereits enthalten. Bei dieser Rechnungsart gelten vereinfachte umsatzsteuerliche Vorschriften. Der Rechnungsbetrag und der darauf anfallende Steuerbetrag werden in einer Summe ausgewiesen, ergänzend der anzuwendende Umsatzsteuersatz oder der Hinweis auf eine Steuerbefreiung.

In einer Netto-Rechnung werden alle Beträge zuerst netto aufgeführt. Am Ende des Belegs wird der jeweils gültige Mehrwertsteuer-Satz separat ausgewiesen und mit der Nettosumme addiert.

Die Brutto-Rechnung weist Gesamtbeträge ggf. mit einem Zusatztext aus, welcher die enthaltene Umsatz-
steuer ausweist. D.h. es wird der Bruttobetrag inkl. Umsatzsteuer kommuniziert.

Um Ihnen beide Optionen zu ermöglichen, wurde die Branchensoftware „Kaufmann“ von Hottgenroth/ETU um die Funktion „Brutto-Kalkulation“ erweitert.

Für Brutto-Vorgänge gibt es den neuen Standard-Steuercode „Brutto inkl. Steuer“ und das neue Standard-Druckformular „Standard für Brutto-Kalkulation“.

Im einzelnen Beleg besteht auch die Möglichkeit, über das neue Kalkulationsparameter „Brutto-Kalkulation“ auf den Steuercode „Brutto inkl. Mehrwertsteuer“ umzustellen. 

Bei der Brutto-Kalkulation werden die Netto-Preise automatisch im Hintergrund mit 4 Nachkommastellen gerechnet. Die Brutto-Preise können im Vorgang in der Positionsliste oder auch im Positionsdialog erfasst werden. In den Stammdaten ist für Materialartikel jetzt statt des Nettopreises auch die Eingabe des Bruttopreises vorgesehen.